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Aufnahmekriterien

Bei Personen, die zur Gänze selbst für die Heim- und Pflegekosten aufkommen können, gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen. Die Verrechnung des Pflegeheimaufenthaltes erfolgt gemäß der nachgewiesenen Pflegestufe.

Bei Personen, die einen Antrag auf (Rest-) Kostenübernahme für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung stellen müssen, gilt folgende Regelung: Bei Personen, die zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegerechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen, oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung, sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse, durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten, welches von der Bezirksverwaltungsbehörde in Auftrag gegeben wird, zu bestätigen.

Wenn die Gutachten zum Ergebnis kommen, dass die Pflege- und Betreuungserfordernisse durch den mobilen Dienst (Hauskrankenpflege/Haushaltshilfen) abgedeckt werden können, wird die Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheiderlassung ablehnen.

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