Heimstatut Lassing

Heimstatut Lassing

Heimstatut

1. Träger der Einrichtung und deren Vertretungen

Heimträger ist der Sozialhilfeverband Liezen, welcher ein gesetzlicher Verband aller Gemeinden des Bezirkes Liezen in der Rechtsform einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts ist. Die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen obliegt dem Verbandsobmann. Dieser kann den Geschäftsführer und Einrichtungsleiter zu rechtsverbindlichen Handlungen ermächtigen.

2. Ziel der Einrichtung

Die Altenpflegeeinrichtungen des SHV-Liezen sind Alten- und Pflegeheime, in denen pflegebedürftige und ältere Menschen betreut und gepflegt werden.
Das geschieht entsprechend den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheim-Gesetzes i.d.g.F.
Die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner werden besonders berücksichtigt.
Bei der Betreuung und Pflege steht die Menschenwürde und Selbständigkeit im Mittelpunkt.

3. Heimbewohner

Aufgenommen werden vorwiegend Personen aus dem Bezirk Liezen.
Andere Personen können nur dann untergebracht werden, wenn freie Heimplätze vorhanden sind. Dabei werden jene Personen bevorzugt, die nahe Angehörige im Bezirk Liezen haben.

Die Betreuung umfasst Pflegebedürftige aller Pflegestufen. Ausgenommen sind Personen mit massiven geistigen Beeinträchtigungen, die eine unverhältnismäßig intensive Betreuung erfordern, um eine Selbstgefährdung bzw. eine Gefährdung anderer Heimbewohner zu verhindern.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Zimmer und Bett.

4. Vertrag

Bei Heimeintritt wird ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Heimträger und dem Heimbewohner oder seiner gesetzlichen Vertretung abgeschlossen.

5. Leistungen des Heimträgers

Pflegerische und pflegetherapeutische Tätigkeiten gem. § 84 GuKG i.d.g.F. sind nur von den dazu ausgebildeten Mitarbeitern des SHV vorzunehmen.

Vom Heim werden folgende Leistungen erbracht:

a) Verpflegung

täglich fünf bedarfsgerechte, angemessene und ortsübliche Mahlzeiten bestehend aus: Frühstück, Vormittagsjause, Mittagessen, Nachmittagsjause und Abendessen. Das Mittagessen wird täglich und das Abendessen mindestens drei Mal pro Woche als Warmspeise serviert. Menüpläne werden für alle Bewohner zugänglich ausgehängt. Im Übrigen wird den Anforderungen der Leistungs- und Entgeltverordnung zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz i.d.g.F. entsprochen.

b) Grundleistung

  • Anleiten zur Selbsthilfe
  • Information und Betreuung über Krankheitsvorbeugung und gesundheitsfördernde Maßnahmen
  • Bewegung und Animation zur eigenen Beschäftigung, sowie auch Kreativeinheiten in Kleingruppen
  • Organisation der Möglichkeit der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen entsprechend den regionalen Gegebenheiten
  • Organisation und Durchführung von auf die Jahreszeit abgestimmten Festveranstaltungen (Geburtstagsfeier, etc.)
  • Vermittlung seelsorgerischer Betreuung und Pflege der Religiosität unter Beachtung der individuellen Freiheit und Gewohnheit der Heimbewohner
  • Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche, Hand- und Badetücher, Waschlappen, Inkontinenz-Unterlagen, (sofern der Bedarf nicht aus Ansprüchen bei den Sozialversicherungsträgern gedeckt werden kann.)
  • Reinigung des Zimmers und Waschen der persönlichen Bekleidung und Wäsche
  • Vermittlung von Fußpflege und Friseur
  • Depotdienst für Taschengeld und Wertgegenstände

c) Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Pflege- und Betreuungsleistungen umfassen je nach Gesundheitszustand gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Aufrechterhaltung der Aktivitäten des täglichen Lebens.
Dabei wird die größtmögliche Selbstständigkeit des Heimbewohners berücksichtigt:

  • Hilfe beim Essen und Trinken
  • Hilfe bei der Körperpflege
  • Hilfe im Bereich der Mobilität
  • Hilfe im Bereich der Ausscheidung
  • Besondere Aufsicht, soweit erforderlich
  • Infrastruktur: Behandlungs- bzw. Therapieraum
  • Mitwirkung in der medizinischen Diagnostik und Therapie
  • Hilfestellung bei der Organisation therapeutischer und rehabilitativer Leistungen nach ärztlicher Anordnung
  • Information und Unterstützung zur Erlangung von Sozialhilfe und Pflegegeld und deren Anpassung an den tatsächlichen Pflegeaufwand
  • Sonstige Pflege gemäß Pflegeplanung in Absprache mit den zuständigen Hausärzten.

6. Medikamente, Hilfsmittel, Heilmittel und Heilbehelfe

Medikamente, Heilmittel, diverse Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nicht vom Heim zur Verfügung gestellt.
Diesbezüglich gibt es Leistungsansprüche der Heimbewohner an die Sozialversicherungsträger und Krankenkassen. Die Heimbewohner werden dabei weitgehend durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter des Heimes unterstützt.

7. Ausstattung

Die Ausstattung der Heime richtet sich nach den Erfordernissen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes i.d.g.F.
Sie orientiert sich auch an den fortschreitenden Erkenntnissen und Entwicklungen in der Pflege und Betreuung der Heimbewohner.
Mobiliar wird grundsätzlich vom Heim zur Verfügung gestellt.
Die Mitnahme von Kleinmöbeln ist in Absprache mit der Einrichtungsleitung grundsätzlich möglich.

8. Ärztliche Betreuung

Ärztliche Behandlung und Betreuung wird vom Heimträger nicht durchgeführt.
Sie erfolgt durch freie Arztwahl.
Die Einrichtungsleitung arbeitet mit Hausärzten, Krankenanstalten und anderen Gesundheitseinrichtungen zusammen. Dabei unterstützen sie immer die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner.

9. Tarife, Tarifänderungen und Fälligkeiten

Die Heimkosten werden entsprechend der Leistungs- und Entgeltverordnung zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz i.d.g.F. festgelegt. Die Anlage 1 enthält die aktuell gültigen Tarife.

Die Heimkosten ändern sich jeweils entsprechend den vom Land Steiermark festgesetzten Tagsätzen.

Die Verrechnung von Einbett-Zimmerzuschlägen, von Abwesenheiten und weiteren Zusatzleistungen und Zuschlägen wird im Heimvertrag geregelt.

Die endgültige Beschlussfassung über die Heimkosten erfolgt durch die Verbandsversammlung. Die Heimkosten können nicht über Tarifen liegen, die das Land Steiermark im Verordnungswege festlegt.

10. Vergütung im Abwesenheitsfall

Für Teilzahler reduziert sich die Hotelkomponente bei einer Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub von mehr als drei Tagen ab dem vierten Tag um 8,14 Prozent.

Bei Abwesenheit von Vollzahlern kommt für die gesamte Dauer der Abwesenheit der Pflegezuschlag nicht zur Verrechnung. Die Verrechnung der Hotelkomponente erfolgt jedoch auch während der Abwesenheit in unveränderter Höhe.

11. Interessensvertretung

Für die Heime des Sozialhilfeverbandes kann zur Wahrung der Interessen der Heimbewohner sowie im Sinne eines konstruktiven Zusammenwirkens aller Betroffenen ein Zentral-Heim-Beirat gebildet werden.

Nach Möglichkeit sollten in diesem Beirat vertreten sein:
pro Heim
1 Vertretung der Heimbewohner
1 Vertretung der Angehörigen oder der Sachwalterschaft bzw. Erwachsenenvertretung
1 Vertretung der Mitarbeiter
weiters
Vertretungen der Bewohner des Bezirkes Liezen
1 Vertretung der Hausärzte
1 Vertretung der Heimbetreiber
Vertretungen der Seniorenbünde

Dieser Beirat hat eine beratende Funktion hinsichtlich der Belange der Heimbewohner. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in diesem Beirat. Anliegen an den Vorstand des Sozialhilfeverbandes sind schriftlich mindestens 3 Wochen vor einer Vorstandssitzung einzubringen. In dringenden Fällen sind kürzere Fristen möglich. Eine Teilnahme an der Vorstandssitzung zu diesbezüglich betreffenden Anliegen ist nach Absprache mit dem Verbandsobmann möglich.

12. Kündigung

Die Kündigungsbestimmungen orientieren sich an den §§ 27 h und i KSchG i.d.g.F. und den dort genannten Kündigungsgründen.
Innerhalb der ersten 15 Tage nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Heimbewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Heim- und Pflegekosten sind an die Geschäftsführung des Sozialhilfeverbandes Liezen zu bezahlen. Bei einer Kündigung ab dem 16. Tag bis zum Ende des ersten Monats des Vertragsverhältnisses werden die Heim- und Pflegekosten für den gesamten ersten Monat in Rechnung gestellt. Ab einem Heimaufenthalt von einem Monat gilt folgende Regelung:
Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende schriftlich kündigen. Sollte ein Austritt vor Ende der Kündigungsfrist gewünscht sein, werden dem Heimbewohner die Heim- und Pflegekosten bis zum Ende der Kündigunsfrist in Rechnung gestellt.

Ein Kündigungsgrund für den Heimträger liegt vor, wenn

  1. der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird oder
  2. der Heimbewohner mit der Bezahlung der Heimkosten 2 Monate in Verzug ist. Der Heimträger ist verpflichtet, den Heimbewohner nachweislich schriftlich unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen zu mahnen.
  3. der Heimbewohner für den Heimbetrieb eine unzumutbare Belastung darstellt oder
  4. der Pflegebedarf des Heimbewohners nicht mehr gedeckt werden kann, weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat oder
  5. der Heimbewohner länger als zwei Monate ohne Angabe bzw. Vorliegen von Gründen vom Heim abwesend ist.

Vor Ausspruch der Kündigung seitens des Heimträgers wird den Vorgaben des § 27e Abs. 2 KSchG i.d.g.F. entsprochen.

13. Art und Fälligkeit der Zahlungen

Die Heimkosten sind monatlich, innerhalb von 14 Tagen nach Vorschreibung auf das Konto des Trägers IBAN AT03 2081 5091 0000 0083 BIC STSPAT2GXXX bei der Steiermärkischen Sparkasse Liezen zu überweisen.
Die vereinbarten Heimkosten beinhalten die anteiligen Betriebs-, Heizungs- sowie Strom- und Instandhaltungskosten.
Übernimmt ein anderer Kostenträger zur Gänze oder teilweise die Zahlung der Heimkosten, kann der Sozialhilfeverband Liezen unmittelbar mit dem Kostenträger abrechnen.

14. Betriebsablauf – Hausordnung

Informationen zu Einrichtungsleitung, Einrichtungsleitung-Stellvertretung sowie hausspezifische Tages- und Betriebsabläufen werden direkt vor Ort mitgeteilt.

Die Hausordnung wird ausgehändigt.

15. Besuchszeiten

Grundsätzlich werden keine starren Besuchszeiten festgelegt. Die Besucher sind jedoch angehalten, sich bei ihrem Kommen am Lebensrhythmus und an den Gewohnheiten der Heimbewohner zu orientieren. Besuche während der Nachtruhezeit sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

16. Tierbesuche und Haltung

Tierbesuche sind möglich, die Tierhaltung durch die Heimbewohner jedoch grundsätzlich nicht.

17. Geschlechterspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Der Obmann

Bgm. Gerhard Schütter

Facebook Twitter Pinterest LinkedIn
×