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Neue Pflegegeldtarife ab 01.01.2024

Ab dem 1. Jänner 2024 gelten neue Pflegegeldtarife! Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

Höhe des Pflegegeldes:
Pflegebedarf in Stunden pro Monat Pflegestufe Betrag in Euro monatlich (netto):

  • Pflegestufe 1:
    Mehr als 65 Stunden: 192,00 Euro
  • Pflegestufe 2:
    Mehr als 95 Stunden: 354,00 Euro
  • Pflegestufe 3:
    Mehr als 120 Stunden: 551,60 Euro
  • Pflegestufe 4:
    Mehr als 160 Stunden: 827,10 Euro
  • Pflegestufe 5:
    Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist: 1.123,50 Euro
  • Pflegestufe 6:
    Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
    die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist: 1.568,90 Euro
  • Pflegestufe 7:
    Mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt: 2.061,80 Euro
  • Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

HINWEIS:
Krankenhaus- oder Kuraufenthalt:
Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

» Downloads Pflegegeldanträge

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