daSEIN Braucht es Vertretung?

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Wer braucht einen Sachwalter?

Einen Sachwalter benötigen volljährige Menschen, die Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht mehr selbst erledigen können bzw. an einer psychischen Krankheit oder an einer geistigen Behinderung leiden. Auch eine Demenz oder Verwirrtheit im Alter und hirnorganische Störungen - beispielsweise durch langjährigen Alkoholkonsum verursacht - gehören zu den psychischen Störungen, die eine Sachwalterschaft rechtfertigen.

Ein Sachwalter zu sein heißt, Verantwortung für einen Menschen zu übernehmen, der auf diese Hilfe angewiesen ist. Dies kann sowohl Rechtsgeschäfte (Vermögensvorsorge) als auch ärztliche oder soziale Betreuung (Personensorge) betreffen.

Wie kommt es zu einer Sachwalterschaft?

In den meisten Fällen kommen Anregungen für ein diesbezügliches Verfahren von den Angehörigen selbst oder einer Behörde. Der Ansprechpartner ist der Pflegschaftsrichter des zuständigen Bezirksgerichtes. Vom Gericht werden schriftliche oder auch mündliche Eingaben geprüft.
Dabei steht immer das Wohl des betroffenen Menschen im Vordergrund, Eigene Wünsche mussen in jedem Fall berücksichtigt werden.
Eine Sachwalterschaft stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Deshalb ist ein Sachwalter nur dann zu bestellen, wenn keine anderen Alternativen zur Hilfestellung vorliegen. In den Erläuterungen zum Sachwalterrecht wird von „ultima ratio" gesprochen, das bedeutet „letztes, äußerstes Mittel, das zur Anwendung kommt".

Wer kann Sachwalter sein?

  • nahestehende Personen (Bekannte oder Angehörige)
  • Sachwaltervereine
  • bei überwiegend rechtlichen Angelegenheiten auch Rechtsanwälte oder Notare

Personensorge:

Sachwalter sind gesetzlich verpflichtet, persönlichen Kontakt mit der zu besachwaltenden Person zu pflegen (mindestens einmal im Monat).

Alternativen:

Vertretung durch den nächsten Angehörigen
Personen wie

  • Eltern
  • volljährige Kinder
  • Ehepartner im selben Haushalt
  • Partner/ Lebensgefährte

können eine solche „Vertretungsbefugnis" bekommen.

Vertretung durch einen „Vorsorgebevollmächtigten". Es gibt die Möglichkeit für den Fall einer künftigen Handlungsunfähigkeit, einer Vertrauensperson vorsorglich eine Vollmacht zu erteilen. Diese Vorsorgevollmacht tritt erst bei Verlust der Handlungsfähigkeit in Kraft.

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