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Tarifliste BAPH Trieben

ab 01.01.2024

Grundleistung 

77,18 €

   Stand: 17.04.2024 (geltend ab 01.01.2024)

Pflegezuschlag pro Tag

Gesamtkosten
pro Tag

Heimkosten gesamt
30 Tage

Heimkosten gesamt
31 Tage

bei Pflst. 1

20,99 €

98,17 €

2.945,10 €

3.043,27 €

bei Pflst. 2

33,44 €

110,62 €

3.318,60 €

3.429,22 €

bei Pflst. 3

53,67 €

130,85 €

3.925,50 €

4.056,35 €

bei Pflst. 4

81,99 €

159,17 €

4.775,10 €

4.934,27 €

bei Pflst. 5

100,88 €

178,06 €

5.341,80 €

5.519,86 €

bei Pflst. 6

117,54 €

194,72 €

5.841,60 €

6.036,32 €

bei Pflst. 7

124,48 €

201,66 €

6.049,80 €

6.251,46 €

 Verrechnung Einbettzimmerzuschlag:

  • Für Bewohner:innen mit Ausgleichszulage kommen 5,50 Euro / pro Tag zur Verrechnung.
  • Für Bewohner:innen über der Ausgleichszulagengrenze kommen 7,00 Euro / pro Tag zur Verrechnung.

Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege oder Betreuungsbedürftigkeit und finanziellen Hilfsbedürftigkeit nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Die Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzen.
Weitere Infos: Bezirkshauptmannschaft Liezen

 

Pflegegeld der Pensionsversicherungsanstalten

Pflegestufe

Betrag

1

192,00 €

2

354,00 €

3

551,60 €

4

827,10 €

5

1.123,50 €

6

1.568,90 €

7

2.061,80 €

Kurzzeitpflegetarife

Pflegestufe 0 

Grundleistung + Pflegezuschlag der Pflegestufe 4 pro Tag

Pflegestufe 1 bis 7

Grundleistung + Pflegezuschlag der jeweiligen Pflegestufe pro Tag

 

Die Vertragsdauer ist maximal sechs Wochen. Die Kosten der Kurzzeitpflegeaufenthalte werden direkt vom Pflegeverband Liezen verrechnet.

Es gibt keinen Zuschuss aus der Sozialhilfe mittels Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde. Es besteht aber die Möglichkeit für Pensionsbezieher:innen, um einen Zuschuss für die Kosten des Kurzzeitpflegeaufenthaltes beim Bundessozialamt anzusuchen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen des Anspruches auf Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz seit einem Jahr bzw. des Anspruches auf Pflegegeld der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz bei einer nachweislich demenziellen Erkrankung. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger.